- Artikel 1 – Name
- Unter dem Namen“Lesbische und Schwule Basiskirche Basel – oekumenische Gemeinde für alle” in der Folge “Basiskirche” genannt – besteht ein gemeinnütziger, keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgender Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Basel.
- Artikel 2 – Zweck und Selbstverständnis
- Die Basiskirche will die Botschaft von der Liebe Gottes verkünden, wie sie uns vor allem in der Bibel entgegenkommt und die für alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung, ungeteilt und vorbehaltlos gilt.Die Basiskirche richtet sich mit der Verkündigung dieser frohen Botschaft an alle Menschen, besonders an Lesben, Schwule und Bisexuelle.
Die Basiskirche ist eine oekumenische Gottesdienstgemeinde.Die Basiskirche pflegt die Verbindung zu den Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften. Sie wirkt beim Aufbau von Netzwerken religiöser sowie lesbischer und schwuler Organisationen mit.
Die Basiskirche fördert den Zusammenhalt und das geistliche Wachstum ihrer Gemeinde-Angehörigen.
- Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Zwecks der Basiskirche
- Wichtigste Tätigkeit der Basiskirche sind ihre öffentlichen Gottesdienste. Als Gottesdienstgemeinschaft ruft die Basiskirche alle Menschen zum Gottesdienst mit der gemeinsamen Feier des Abendmahls oder der Eucharisite zusammen.Die Basiskirche verkündet das Wort Gottes, leitet zum persönlichen Nachdenken und Gedankenaustausch darüber an, ruft zur Fürbitte auf und lädt zur Danksagung für Gottes Zuwendung und Liebe zu seinen Geschöpfen ein.
Die Basiskirche kann andere Anlässe durchführen, die dem Zweck nach Artikel 2 dienen.
- Artikel 4 – Vereinszugehörigkeit
- Dem Verein Basiskirche beitreten kann jede natürliche und juristische Person, die die Zielsetzungen der Basiskirche anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Artikel 5 – Beitritt, Austritt, Ausschluss
- Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes. Sie endet mit der schriftlichen Austrittserklärung der /des Vereinsangehörigen. Der Vorstand kann eine/n Vereinsangehörige/n schriftlich und mit Angabe des Grundes ausschliessen.
- Artikel 6 – Jahresbeitrag
- Die Beiträge sind – ungeachtet der Dauer der Zugehörigkeit zur Basiskirche – jeweils in der Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag geschuldet.
- Artikel 7 – Vereinsversammlung
- Oberstes Organ der Basiskirche ist die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet auf schriftliche Einladung des Vorstandes jährlich statt. Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des RevisorInnenberichtes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der RechnungsrevisorInnen
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschluss über die vom Vorstand vorgelegten Geschäfte
- Behandlung der Anträge der Vereinsangehörigen
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einladung des Vorstandes oder schriftliches Begehren eines Fünftels der Vereinsangehörigen statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage (Poststempel) vor der Vereinsversammlung.
Über Traktanden, die nicht angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.
- Artikel 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Frauen und Männer sollen darin nach Möglichkeit in gleicher Zahl vertreten sein. Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt die Basiskirche nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er kann besondere Aufgaben an Personen innerhalb oder ausserhalb des Vereins delegieren.
Der Vorstand kann Personen, die sich aktiv an der Vorstandsarbeit beteiligen wollen, während des Geschäftsjahres in den Vorstand aufnehmen. Diese Aufnahme ist von der nächsten ordentlichen Jahresversammlung zu bestätigen. Die Amtsdauer dieser Vorstandsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der nächsten Gesamterneuerungswahlen.
- Artikel 9 – Zeichnungsberechtigung
- Für die laufende Geschäftsführung gilt die Einzelunterschrift.
- Artikel 10 – Mitarbeit in anderen Organisationen
- Der Vorstand pflegt die Verbindung zu anderen Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung und kann den Beitritt der Basiskirche zu solchen Organisationen erklären.
- Artikel 11 – Finanzen
- Die Basiskirche soll finanziell von keiner Kirche oder anderen Organisation abhängig sein.
Sie finanziert ihre Tätigkeiten durch- die Jahresbeiträge
- freiwillige Spenden
- Schenkungen und Legate
- andere nicht zweckgebundene Zuwendungen
- Artikel 12 – Haftung
- Für die Verpflichtungen der Basiskirche haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung ist mit Ausnahme von ZGB 55.3 und OR 50 ausgeschlossen.
- Artikel 13 – Auflösung der Basiskirche
- Die Basiskirche kann auf Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung aufgelöst werden. Diese muss 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen werden. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden. Ein allfälliges Vermögen fällt an den “Verein Offene Kirche Elisabethen” in Basel. Besteht dieser Verein nicht mehr, so beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 8. Februar 1996 angenommen und an den Jahresversammlungen vom 21. Mai 2006, 15. Mai 2011 und 15. April 2018 geändert.
Die Tagespräsidentin: D. Balmer
Die Protokollführer: Urs Graf