Geschlecht und Namen ändern

Seit dem 1. Januar 2022 kann eine Transperson durch simple Erklärung vor dem/der Standesbeamten / -beamtin sein/ihr Geschlecht im Personenstandsregister anpassen lassen. Dies ist Voraussetzung für die Anpassung der Identitätspapiere (ID, Pass).

Jedoch kann das Geschlecht nur als männlich oder weiblich gewählt werden, eine andere Möglichkeit, oder das Weglassen des Eintrages geht nicht. Nicht-binäre Personen sehen sich also immer noch in der eigenartigen Situation, sich für ein Geschlecht «entscheiden» zu müssen, obwohl beides nicht zutrifft.

Bei dieser Anpassung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister kann auch der Name der «neuen» Situation angepasst werden. Also kann ein oder mehrere neue, nun weibliche bzw. männliche Vornamen gewählt und eingetragen werden.

Vergleiche hierzu:

Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts

Zuständig ist jede/r Zivilstandesbeamte/-in. Bei mündigen Personen ist das Verfahren einfach und rasch, die Kosten massvoll.

Diese Angaben sind nicht erschöpfend. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls eingehend zu erkundigen und die obigen Links einzusehen.

Die Anpassung von anderen Ausweisen, Bankkonti, Abonnemente, Mitgliedschaften, Kundenbeziehungen etc. muss jeweils einzeln separat veranlasst werden. Im Gegensatz zu der Personenstandsänderung können diese Anpassungen sehr nervenaufreibend sein und lange Fristen einschliessen.
Bei Banken und Postfinance lohnt es sich, vorgängig Kontakt aufzunehmen.

Es gibt noch eine weitere Seite bei TGNS: Rechtliches

18.7.22/RB

Nachtrag

Art. 14b            Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts

1 Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30b ZGB genannten geknüpft.

2 In den Fällen nach Artikel 30b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.

3 Weist die erklärende Person oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt.